Schutzschirmverfahren
Das Schutzschirmverfahren wurde durch das sog. ESUG neu geschaffen (siehe auch: ESUG-Verfahren).
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann jetzt ohne Insolvenzverwalter und ohne Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten der Gläubiger die gerichtliche Sanierung vorbereitet werden, um die Insolvenzsituation schnellst möglich und nachhaltig durch einen Insolvenzplan zu beseitigen.
Das Unternehmen kann dem Gericht selbst vorschlagen, welcher Sachwalter die Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren überwacht.
Im Schutzschirmverfahren besteht sog. Eigenverwaltung. Der Unternehmer selbst, bzw. die Geschäftsleitung der Schuldnerin führen das Unternehmen fort. Dabei beachten sie die Vorgaben der Insolvenzordnung zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens bei drohender Zahlungsunfähigkeit.
Das Schutzschirmverfahren wird vom Insolvenzgericht nicht öffentlich bekannt gemacht. Negative Presse muss daher nicht sein. Sanierungsmöglichkeiten, die von der Mehrheit der Gläubiger getragen wird, können entwickelt und umgesetzt werden .
Das Schutzschirmverfahren ist einem Insolvenzverfahren bzw. Eigenverwaltungsverfahren vorgelagert. Das Schutzschirmverfahren wird vom Insolvenzgericht nur zugelassen, wenn eine Bescheinigung durch eine in Insolvenzsachen erfahrene Person (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt) vorgelegt wird, die bestätigt, dass lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber gerade noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die beabsichtigte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Damit diese Bescheinigung gem. § 270b InsO erstellt werden kann, sollte eine sachgerechte Unternehmensplanung, insbesondere ein Vermögensstatus, Liquiditätsplan und ein zumindest in groben Zügen vorhandenes Sanierungskonzept vorliegen.
Dem Schutzschirmverfahren schließen sich Eigenverwaltungsverfahren und Insolvenzplanverfahren an. Bei guter Vorbereitung und Planung kann aufgrund des Schutzschirmverfahrens die Insolvenzsituation binnen sechs Monaten nach Einleitung der wesentlichen Schritte bereinigt werden.
Dr. Potrafke ist als in Insolvenzsachen erfahrener Experte berechtigt, Bescheinigungen nach § 270b InsO zu erstellen. Als erfahrener Insolvenzverwalter ist Dr. Potrafke auch gerne bereit, als vom Gericht bestellter Sachwalter die Eigenverwaltung sachgerecht zu überwachen. Dies geschieht regelmäßig unter Berücksichtigung der Ziele des ESUG, als auch der besonderen Risikolagen für die Gesamtgläubigerschaft.